JOHANNES GUTENBERG
- UNIVERSITÄT MAINZ
Institut für
Soziologie
"MAX WEBER:
DIE DREI REINEN TYPEN DER LEGITIMEN HERRSCHAFT"
1. EINLEITUNG: MACHT, GEWALT, HERRSCHAFT, LEGITIMITÄT
2.1. Die bureaukratisch - monokratische
aktenmäßige Verwaltung
2.2. Die sozialen Folgen der bureaukratischen
Herrschaft
3. DIE TRADITIONALE HERRSCHAFT
3.1. Herrschaft ohne persönlichen
Verwaltungsstab des Herrn: Gerontokratie und Patriarchalismus
4. DIE CHARISMATISCHE HERRSCHAFT
4.1. Der Herrschaftsverband Gemeinde
4.2. Die Veralltäglichung des Charisma
Max Weber (1864-1920) gilt als einer der bedeutendsten deutschen Soziologen. Er verfaßte seine idealtypische Theorie von den "Drei reinen Typen der legitimen Herrschaft" etwa um 1913[1]. Hier beschreibt er die Entstehung der legalen, der traditionalen und der charismatischen Herrschaft aus ihrer jeweiligen Legitimitätsgeltung und die Beziehungs- und Verhaltensmuster der in ihrem Rahmen agierenden Personen bzw. herrschenden Regelmäßigkeiten.
"Macht bedeutet jede Chance, innerhalb einer
sozialen Beziehung den eigenen Willen auch gegen Widerstreben durchzusetzen,
gleichviel worauf diese Chance beruht. Herrschaft soll heißen die Chance, für
einen Befehl bestimmten Inhalts bei angebbaren Personen Gehorsam zu
finden."[2]
Enger faßte Max Weber den Begriff der Herrschaft. Ihre Existenz bezieht sich nur auf das Vorhandensein eines Befehlenden und mindestens eines Gehorchenden. In den meisten Fällen besteht ein Verband, "eine nach außen regulierend beschränkte oder geschlossene soziale Beziehung", in der "die Innehaltung ihrer Ordnung garantiert wird durch das eigens auf derern Durchführung eingestellte Verhalten bestimmter Menschen: eines Leiters und, eventuell, eines Verwaltungsstabes."[3] Beruht diese Beziehung auf einem Herrschaftsverhältnis, wird sie Herrschaftsverband genannt.
Ein solcher Verband ist z.B. der Staat. Bei ihm kommt noch ein weiters Kriterium hinzu: die monopolisierte Ausübung von Gewalt. "Man kann...den modernen Staat soziologisch letztlich nur definieren aus einem spezifischen Mittel, das ihm, wie jedem politischen Verband, eignet: der physischen Gewaltsamkeit."[4]
"Jede (Herrschaft) sucht...den Glauben an ihre 'Legitimität' zu erwecken und zu pflegen. Je nach Art der beanspruchten Legitimität aber ist auch...der Charakter der Ausübung der Herrschaft grundverschieden...Mithin ist es zweckmäßig, die Arten der Herrschaft nach dem ihnen typischen Legitimitätsanspruch zu unterscheiden."[5] Legitim ist eine solche Ordnung, wenn sie mit bestimmten Erwartungen oder Interessen, z.B. ökonomischer Art, der Beteiligten verknüpft ist. Am Beispiel der drei reinen Typen der Herrschaft erkennt man, daß Legitimität auch auf Vorstellungen wie der Vernunft und der Tradition, Gefühlen oder der Religion beruhen kann. So bezieht die legale Herrschaft ihre Legitimitätsgeltung aus der Rationalität der von ihr betroffenen Personen. Ihre Anerkennung als legitim wird als eine Art Verpflichtung empfunden gegenüber der "Legalität gesetzter Ordnungen und des Anweisungsrechts der durch sie zur Ausübung der Herrschaft Berufenen". Die zweite Art der Herrschaft besitzt traditionalen Charakter. Der "Alltagsglauben an die Heiligkeit von jeher geltender Traditionen und die Legitimität der durch sie zur Autorität Berufenen" verleiht ihr Geltung. Im dritten Fall der charismatischen Herrschaft steht die "außeralltägliche Hingabe an die Heiligkeit oder die Heldenkraft oder die Vorbildlichkeit einer Person und der durch sie offenbarten oder geschaffenen Ordnung"[6] im Vordergrund. Das Charisma einer Person, im allgemeinen eine ungewöhnliche Begabung, veranlaßt die zu beherrschenden, diese als legitimen Herrn anzuerkennen.
Die Legitimität dieser Art der Herrschaft beruht auf der Vorstellung, "daß beliebiges Recht...rational gesatzt werden könne."[7] Eine solche Satzung regelt die sachlichen Beziehungen und verteilt die legalen sachlichen "Kompetenzen", darin enthalten die "Leistungspflichten", "Befehlsgewalten" und Voraussetzungen ihrer Anwendbarkeit.[8] Dies geschieht in vielen Arten von Herrschaftsverbänden, sowohl im Großen - gemeint sind Staat und Gemeinde - als auch im Kleinen - in einer Behörde, "einem kapitalistischen Betrieb, einem Zweckverband oder Verein" - nach vernunftmäßigen Gesichtspunkten. Es gibt viele verschiedene Ausprägungen der legalen Herrschaft. Die hier aufgeführten Kriterien lassen sich sowohl auf den "reinsten Typus", die bureaukratische Herrschaft, die hier besprochen werden soll, als auch auf "das Turnus-, Los- und Wahlbeamtentum, die Parlaments- und Komiteeverwaltung und alle Arten kollegialer Herrschafts- und Verwaltungskörper" erfolgreich anwenden. In all diesen Fällen existieren Satzungen, Kompetenzen und eine legale Verwaltung, die die Herrschaftsbeziehungen regeln.[9]
Im Rahmen der verpflichtenden "Amtsdisziplin" gehorchen die Genossen nicht dem Herrn, in diesem Fall der Person des Vorgesetzten, sondern einer "unpersönlichen Ordnung"[10]. Ebenso schränkt die Satzung die Anordnungs- und Befehlsgewalt des Vorgesetzten ein und legitimiert sie gleichzeitig. Mit Hilfe eines kontinuierlich nach Prinzipien arbeitenden und hierarchisch geordneten "Verwaltungsstabes" wird das Recht im Rahmen der Rechtspflege auf Einzelfälle angewendet. Dies geschieht "sine ira et studio". Von Leidenschaften unbeeinflußt wird jeder "in gleicher faktischer Lage befindliche Interessent" pflichtgemäß gleich behandelt.[11] Eine andere Verfahrensweise hätte Benachteiligungen bestimmter Fälle zur Konsequenz. ´
Die "Verwaltungs- und Beschaffungsmittel", wie das Amts- bzw. Betriebsvermögen, befinden sich nicht im Besitz des Verwaltungsstabes, vielmehr müssen sie bei Bedarf "rechnungspflichtig" angefordert werden.[12] Zu diesen Mitteln gehört auch die Bezahlung der Beamten, das Gehalt. Es "ist abgestuft...nach dem hierarchischen Rang, daneben nach der Verantwortlichkeit der Stellung, im übrigen nach dem Prinzip der 'Standesgemäßheit'"[13]. Eine "Fachschulung"[14] verleiht den Beamten die für die Rekrutierung in den Stab, die Anstellung, und die rationale Anwendung der Regeln und Normen nötige Fachqualifikation. Diese Vergabe einer Amtsstelle dient lediglich "der Sicherung der rein sachlichen, nur normgebundenen, Arbeit" und "nicht dem Zweck einer Appropriation (Zuneigung, d. Verf.) an einen Beamten"[15]. Ein weiteres konstitutierendes Merkmal ist die "Aktenmäßigkeit" aller verwaltungsmäßigen Vorgänge. Sowohl die Anträge als auch die darauf folgenden Entscheidungen werden in Akten "schriftlich fixiert", welche zusammen mit dem Verwaltungsbetrieb das "Bureau" bilden[16].
Nicht alle Beteiligten dieses Verbandes sind durch Vertrag angestellt oder auf Grund ihrer Qualifikation ernannt. Die Leiter der Verwaltung arbeiten zwar wie alle anderen mit festen Kompetenzen, aber sie erwerben diese "Herrenstellung entweder kraft Appropriation oder kraft einer Wahl oder Nachfolgerdesignation"[17]. Die Beamten werden in der ordnungsgemäßen Ausführung der Amtsdisziplin kontrolliert. Fällt das Urteil über ihre Leistung entsprechend gut aus, können sie in der Hierarchie aufsteigen. Dies kann auch auf Grund der vergangenen Arbeitszeit im jeweiligen Amt, des "Amtsalters", geschehen.[18]
Die bureaukratische Form der Herrschaft ist für Max Weber die "für die Bedürfnisse der Massenverwaltung" am besten geeignete. Sie sei die "Keimzelle des modernen okzidentalen Staates". Durch das Maß ihrer in der Rechtspflege realisierten technischen Rationalität und leistungsintensiven Kontinuität arbeitet sie effektiver als jede "kollegiale Interessenvertretung oder Parlamentsausschüße", deren sachlich und rational orientierte Disziplin oftmals durch menschliche Schwächen beeinträchtigt wird.[19]
Der Fortbestand und die Überlegenheit der Bureaukratie wird durch das nur ihr eigene Fachwissen um die optimale Versorgung auch der nicht an ihr beteiligten Beherrschten und die damit verbundene ideele Selbstverpflichtung zu ihrer Erfüllung gesichert. Mit Auflösung der Bureaukratie würde im schlimmsten Fall die Existenzgrundlage für alle "außer den noch im Besitz der Versorgungsmittel Befindlichen (den Bauern)"[20] zerstört werden, was zu ihrer Akzeptanz selbst in politischen Krisenzeiten und Revolutionen beiträgt. Die bureaukratische "Herrschaft kraft Wissen" kann gesteigert werden, indem durch die Beamten und Leiter Dienstwissen, "die durch Dienstverkehr erworbenen oder 'aktenkundigen Tatsachenkenntnisse'", akkumuliert wird. So können Vorgänge, die bureaukratisch bearbeitet und verwahrt werden, zu "Amtsgeheimnissen" werden und dadurch die Macht der um sie wissenden steigern.[21]
Die bureaukratische Form der legalen Herrschaft und besonders ihre Arbeitsweise zieht in jeder Gesellschaft bzw. jedem Verband, wo sie Anwendung findet, soziale Folgen nach sich. Tendentiell streben die in der Amtshierarchie in leitenden Stellungen Stehenden eine Konzentration von Kompetenzen durch ein langes Herauszögern neuer Anstellungen, "Facheinschulungen", an. Die Folge wäre eine Plutokratisierung, die Herrschaft mehrerer gegeneinander um Befehlsgewalt kämpfender Amtsleiter.
Aus der Rekrutierungsmethode nach dem Kriterium der fachlichen Qualifikation ergibt sich eine "Nivellierung im Interesse der universellen Rekrutierbarkeit", eine Vereinheitlichung der individuellen Fachqualifikationen. Umgekehrt schafft Nivellierung auch Bureaukratisierung, indem sie sowohl die Klassenzugehörigkeiten als auch die Besitzverhältnisse vereinheitlicht. Durch das Verschwinden dieser Privilegien haben gleichermaßen Qualifizierte gleiche Aussichten auf eine Anstellung. Der formalistische, unpersönliche Geist der Bureaukratie, der sich in der Formel "sine ira et studio" manifestiert, überträgt sich durch seine Geltung als Ideal für die Qualität der Behandlung menschlicher Angelegenheiten auf die sozialen Beziehungen aller Verbandsmitglieder. Der bureaukratische materiale Utilitarismus, der das größte materielle "Glück" aller durch Reglementierungen verwirklichen will, findet Unterstützung bei all denen, die an der Verbesserung bzw. Mehrung ihres Besitzes und ihrer Chancen interessiert sind, im Gegensatz zum Formalismus, der von konservativen Kreisen bevorzugt wird.[22]
Nicht die Praktizierung formaler Prinzipien wie bei der legalen Herrschaft, sondern die persönliche "Eigenwürde" des Herrn prägt die traditionale Herrschaft. Die Legitimität wird durch die "Heiligkeit altüberkommener ("von jeher bestehender", d. Verf.) Ordnungen und Herrengewalten" bestimmt. Der Herr herrscht über "Untertanen" oder "traditionale Genossen". Sie gehorchen "primär durch Erziehungsgemeinsamkeit" der vergemeinschaftenden Normalisierung in der Sozialisation, und aus Gründen der Ehrfurcht vor traditional legitimierter Autorität, der Pietät.
Die Herrschaft kann sowohl von "traditionsgebundenem" als auch von "traditionsfreiem Herrenhandeln" geprägt sein. Der Inhalt
der Anordnungen des Herrn wird im Rahmen der traditionsgebundenen Herrschaft
durch die Tradition, im Rahmen der traditionsfreien Herrschaft durch seine
persönlichen Eigenschaften, wie Sympathie oder Antipathie bestimmten Handlungen
gegenüber, definiert. Die Nichtbeachtung oder "Überschreitung der traditionalen Grenzen" kann für ihn
zur Gefahr werden, wenn er allzu willkürlich den Handlungs-"Spielraum" verläßt, den ihm die Traditon "zuweist". Dessen Umfang wird
bestimmt durch das Maß dessen, "was
üblicherweise der Herr sich gegenüber der traditionalen Fügsamkeit der
Untertanen gestatten darf, ohne sie zum Widerstand zu reizen."[23] "Neues Recht gegenüber den Traditionsnormen
zu schaffen gilt als prinzipiell unmöglich."[24]
Die Gerontokratie stellt mit Sicherheit eine der einfachste Form der Herrschaft überhaupt dar. Die Herrscher sind die "Ältesten, als beste Kenner der heiligen Tradition". Sie setzt ein kulturelles Mindestmaß an verwandtschaftlicher Familiarität voraus und kommt meist in "nicht primär ökonomischen" d.h. in nicht an Rationalität und stetiger Effektivität orientierten Verbänden, vor.
Der Patriarchalismus dagegen kommt vor in "primär ökonomischen und familialen" (Haus-)Verbänden, in Haushalten, die vor allem an der Organisation der wirtschaftlichen Versorgung der darin Lebenden interessiert sind. Der durch Erbregeln legitimierte Patriarch übt diese Herrschaft aus.[25]
Diese beiden Herrschaftsformen orientieren sich an den Interessen und den Vorstellungen der beherrschten Genossen. Das Recht des Herrn ist "Genossenrecht", weil er "von dem Gehorchenwollen der Genossen noch weitgehend abhängig"[26] ist. Zur Unterstützung seiner Herrschaftsausübung kann er einen eigenrechtlich legitimierten Verwaltungs- bzw. Militärstab rekrutieren. Mit dessen Enstehung "neigt jede traditionale Herrschaft zum Patrimonialismus".[27]
Die Prinzipien, nach denen der Verwaltungsstab handelt, sind nicht formaler Art. Der Herr schafft sie nach den Grundsätzen der Ethik, der "Gerechtigkeit oder utilitaristischen Zweckmäßigkeit"[28], d.h. der Nützlichkeit für die Zufriedenheit aller. Vertraglich festgelegte Kompetenzen und eine feste Amtshierarchie, in der Karriere unter bestimmten Umständen möglich ist, existieren nicht. Die Zuständigkeit und Stellung der durch Treue untergeordneten "Diener" richtet sich nach dem "Einzelbelieben des Herrn"[29].
Die Rekrutierung des Stabes kann patrimonial oder extrapatrimonial erfolgen. Die patrimoniale Art der Rekrutierung des Verwaltungsstabes erfolgt nach den Gesichtspunkten der Tradition oder der persönlichen Verbundenheit mit dem Herrn. Die Zugehörigkeit einer Person in eine traditional diese Aufgabe innehabende Sippe kann ihre Mitgliedschaft im Stab begründen. Auch eine wegen Begnadigung freigelassene Person oder ein gekaufter Sklave schulden ihrem Herren die Hörigkeit.
Bei der extrapatrimonialen Rekrutierung der Stabangehörigen führen persönliche Vertrauensbeziehungen, die zur Begünstigung einer Person geführt haben, ein "Treubund" zwischen einem Vasallen und dessen Herrn oder der freiwillige Eintritt eines Beamten in das Dienstverhältnis zur Appropriation des Amtes oder zur Vergabe von Lehen.[30]
Die Anstellung erfolgt nicht unbedingt auf Grund eines Kontraktes, der ein festes Gehalt zusichern würde. Vielmehr bezieht der Diener seinen Unterhalt direkt aus dem Güter- und Geldvorräten des Herrn, der Hausangestellte wird gar am Tisch des Herrn versorgt. Prähendalismus wird diese Art der Versorgung mit "Pfründen" genannt.
Die Appropriation von "Befehlsgewalten", "sachlichen Verwaltungsmitteln"[31] oder Ämtern durch den Herren kann an Individuen oder eine "durch Merkmale ausgezeichnete Kategorie von Personen"[32] oder einen Verband gerichtet sein. Auch "Erwerbschancen", wie z.B. durch forderbare Gebühren, werden verteilt. Im Einzelfall kann sie auf "Verpachtung, Verpfändung, Verkauf" oder der Privilegierung eines Einzelnen, z.B. als Belohnung für Leistung, beruhen.[33] Diese Übergabe von "sachlichen Verwaltungsmitteln" in die Hand des abhängigen Verwaltungsstabes, nennt Max Weber "ständische" Herrschaft.[34]
Wenn ein Verband durch einen Kompromiß mit dem Herrn zur Schaffung politischer oder "Verwaltungssatzungen oder konkrete Verwaltungsanordnungen oder Verwaltungskontrollmaßregeln" und deren Ausübung - teilweise sogar durch eigene Verwaltungsstäbe - befugt wurde, spricht man von "ständischer Gewaltenteilung"[35].
Max Weber definiert das Charisma als mindestens "außeralltäglich geltende Qualität einer Persönlichkeit". Auf Grund einer speziellen Fähigkeit, Begabung oder Kraft, die subjektiv als übermenschlich oder übernatürlich empfunden wird, gilt eine Person "als gottgesandt oder als vorbildlich und deshalb als 'Führer'".[36] Die Typen des charismatischen Herrschers sind der "Prophet", der "Kriegsheld" und der "Demagoge". Ihr Charisma äußert sich in Form von rhetorischen oder "magischen Fähigkeiten, Offenbarungen oder Heldentum" oder "Macht des Geistes"[37]. Dabei spielt es keine Rolle, wie eine "objektive" Bewertung einer solchen Eigenschaft, z.B. nach Gesichtspunkten der Rationalität, ausfallen würde. Entscheidend ist allein die Ansicht der "Anhänger" der charismatischen Person und ihre daraus resultierende gefühlsbedingte, "affektuelle Hingabe"[38] ihr gegenüber. Dieser Glaube an das persönliche Charisma kann aus psychischen und physischen Konstitutionen wie "Begeisterung oder Not oder Hoffnung" geboren sein, ihre Anerkennung aus Verehrung des Helden und "Vertrauen zum Führer"[39].
Das entstehende Herrschaftsverhältnis wird nicht durch Satzungen oder Tradition gesichert und ist daher einer ständigen Bewährung unterworfen. Solange der Führer sein Charisma beweist, kann er die "Anerkennung dieser Qualität"[40] und seiner Person von seiner Gefolgschaft "als Pflicht"[41] einfordern. Die Legitimität der Herrschaft kann jedoch erlischen oder zumindest erschüttert werden, wenn Erfolg und "Wohlergehen für die Beherrschten" ausbleiben, der Führer als von seiner besonderen Kraft oder "von seinem Gott" verlassen erscheint[42]. Der Herr kann sein Recht auf Anerkennung auch durch ein "das Prestige (Ansehen, d. Verf.) vernichtendes Mißgeschick oder Verletzung der üblichen formalen legalen Korrektheit"[43] verlieren.
Die Gemeinde oder Gefolgschaft stellt eine "emotionale Vergemeinschaftung" auf der Grundlage der gemeinsamen Anerkennung des Charisma dar. Die Rekrutierung des Verwaltungsstabes, die "Berufung" oder "Sendung" durch den Führer, geschieht nur auf Grund der "charismatischen Qualifikation des Berufenen". Abgegrenzte Kompetenzen entstehen höchstens als "örtliche oder sachliche Grenzen des Charisma", die ausschlaggebend für den lokalen Einflußradius einer Person sind.[44] Eine Satzung für die Herrschaftsorganisation und als Orientierungsmaßstab für die Verwaltung existiert nicht.
Stattdessen legitimiert der Herr seine "aktuellen Rechtsschöpfungen" weder traditional noch rational, sondern "kraft konkretem Gestaltungswillen". Dieser äußert sich in jedem Fall als Gebot in der Form "es steht geschrieben - ich aber sage euch".[45] Der Prophet bedient sich dabei der "Offenbarung" oder "Eingebung", der Kriegsheld des Schwertes und der Demagoge der Akklamation eines "revolutionären Naturrechtes".[46] Bei zwei konkurrierenden Weisungen "mit dem Anspruch auf charismatische Geltung" entscheidet ein Führerkampf per Magie oder Anerkennung durch die Gemeinde über "Recht" und "sühnepflichtiges Unrecht".[47]
Versorgt werden die "Jünger" "aus den mäzenatisch beschafften Mitteln"[48], die ihnen von Gönnern des charismatischen Herrn zugetragen werden oder die erbettelt, erbeutet oder erpresst werden.[49] Sie befinden sich in Folge des Zusammenlebens "in Liebes- bzw. Kameradschaftskommunismus"[50] im Gemeinschaftsbesitz.
Der "außeralltägliche Charakter" der charismatischen Herrschaft muß verändert werden, wenn ein Interesse am Fortbestand einer Dauerbeziehung, wie der Gemeinde, bzw. an der Schaffung einer "dauerhaften Alltagsgrundlage", aus Gründen der Solidität und der materiellen Sicherheit, besteht. Dies kann sich ergeben "beim Wegfall der Person des Charisma - Trägers und der nun entstehenden Nachfolgerfrage". Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Veralltäglichung des Charisma.
Der bisherige Führer oder dessen Verwaltungsstab kann einen Nachfolger ernennen und ihn durch die Gemeinschaft bestätigen lassen. Hiermit ist jedoch keine freie "Wahl" durch die Mehrheit, sondern eine pflichtgemäß einstimmige Anerkennung des Charisma des einzig richtigen Nachfolgers gemeint. Zur Ernennung des Nachfolgers können verschiedene Regeln oder Techniken geschaffen werden, die jedoch den ursprünglichen idealtypischen Inhalt der charismatischen Herrschaft verändern. Nicht mehr die Anerkennung des Charisma, sondern der Glaube an diejenige Technik und die damit verbundenen Vorstellungen, z.B. der Legalität und der Tradition, legitimieren dann die Herrschaft. Eine Legalisierung des Charisma findet beim Ausleseverfahren "durch Offenbarung" statt, so durch "Orakel, Los, Gottesurteil", und bei der "Versachlichung des Charisma, insbesondere: Amtscharisma" statt. Im zweiten Fall herrscht die Vorstellung von dessen Übertragbarkeit bzw. Erzeugbarkeit durch Magie. Das "Neu-Aufsuchen eines als Charisma - Träger zum Herrn Qualifizierten nach Merkmalen" und die Entstehung von Erbregeln aus der Vorstellung des Charisma als vererbbare "Qualität des Blutes" stellen eine Traditionalisierung der charismatischen Herrschaft dar.[51] Ein Nachfolger kann auch durch eine nach dem Mehrheitsprinzip durchgeführte Wahl legitimiert werden. In diesem Fall wird die Anerkennung des Charisma dessen Träger nicht mehr pflichtgemäß geschuldet, sondern sie ist die freie Entscheidung der Wähler und die Voraussetzung für die Legitimitätsgeltung der Herrschaft.[52]
Weber, Max:
Die drei reinen Typen der legitimen Herrschaft. In:
Winckelmann, Johannes (Hrsg.): Max Weber. Staatssoziologie. Soziologie der
rationalen Staatsanstalt und der modernen politischen Parteien und Parlamente.
2. Aufl., Berlin 1966, S. 99-110.
ders.:
Die Typen der Herrschaft. In: Winckelmann, Johannes
(Hrsg.): Max Weber. Wirtschaft und Gesellschaft. Grundriss der verstehenden
Soziologie. Studienausgabe. Bd. 1, Köln, Berlin 1964, S. 157-188.
ders.:
Soziologische Grundbegriffe. In: Winckelmann, Johannes
(Hrsg.): Max Weber. Wirtschaft und Gesellschaft. Grundriß der verstehenden
Soziologie. Studienausgabe. Bd. 1, Köln, Berlin 1964, S. 1-42.
ders.:
Politik als Beruf. In: Graf zu Solms, Max (Hrsg.): Max
Weber. Schriften zur theoretischen Soziologie zur Soziologie der Politik und
Verfassung. Frankfurt am Main 1947, S. 145-205.
[1]vgl. Winckelmann, Johannes:
Vorwort. In: ders. (Hrsg.): Max Weber. Wirtschaft und Gesellschaft. Grundriß
der verstehenden Soziologie. Studienausgabe. Bd. 1, Köln, Berlin 1964. S. XV.
[2]Weber, Max: Soziologische
Grundbegriffe. In: Winckelmann, Johannes (Hrsg.): Max Weber. Wirtschaft und
Gesellschaft. Grundriß der verstehenden Soziologie. Studienausgabe. Bd. 1,
Köln, Berlin 1964. S. 38.
[3]ebd. S. 34.
[4]Weber, Max: Politik als
Beruf. In: Graf zu Solms, Max (Hrsg.): Max Weber. Schriften zur theoretischen
Soziologie zur Soziologie der Politik und Verfassung. Frankfurt am Main 1947,
S. 145.
[5]Weber, Max: Die Typen der
Herrschaft. In: Winckelmann, Johannes (Hrsg.): Max Weber. Wirtschaft und
Gesellschaft. Grundriss der verstehenden Soziologie. Studienausgabe. Bd. 1,
Köln, Berlin 1964, S. 157.
[6]ebd., 159.
[7]ebd., S. 160.
[8]ebd., S. 161.
[9]Weber, Max: Die drei reien
Typen der legitimen Herrschaft. In: Winckelmann, Johannes (Hrsg.): Max Weber.
Staatssoziologie. Soziologie der rationalen Staatsanstalt und der modernen
politischen Parteien und Parlamente. 2. Aufl, Berlin 1966, S. 100-101.
[10]Weber, Max: Typen. S. 160.
[11]vgl. ebd., S. 166.
[12]vgl. ebd., S. 161-162.
[13]ebd., S. 163.
[14]ebd., S. 161.
[15]ebd., S. 162.
[16]ebd.
[17]ebd.
[18]ebd., S. 163.
[19]vgl. ebd., S. 164.
[20]ebd., S. 165.
[21]vgl. ebd., S. 165-166.
[22]vgl. ebd., S. 166.
[23]vgl. ebd., S. 167.
[24]Weber, Max: Die drei Typen.
S. 101.
[25]vgl. Weber, Max: Typen. S.
170.
[26]ebd.
[27]ebd. S. 171.
[28]Weber, Max: Die drei Typen.
S. 101.
[29]ebd., S. 102.
[30]vgl. ebd., S. 168.
[31]ebd., S. 172.
[32]ebd., S. 171.
[33]ebd., S. 172.
[34]vgl. Weber, Max: Politik als
Beruf. S. 150.
[35]vgl. Weber, Max: Typen. S.
175.
[36]vgl. ebd., S. 179.
[37]Weber, Max: Die drei Typen.
S. 104.
[38]ebd.
[39]Weber, Max: Typen. S. 179.
[40]ebd.
[41]Weber, Max: Die drei Typen.
S. 106
[42]vgl. Weber, Max: Typen. S.
179.
[43]Weber, Max: Die drei Typen.
S. 107.
[44]vgl. ebd., S. 180.
[45]vgl. Weber, Max: Typen. S.
180
[46]vgl. Weber, Max: Die drei
Typen S. 105.
[47]vgl. Weber, Max: Typen. S.
180.
[48]ebd., S. 180.
[49]vgl. ebd., S. 181.
[50]ebd., S. 180.
[51]vgl. ebd., S. 182 - 184.
[52]Weber, Max: Die drei Typen.
S. 109.